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3. Zusicherung des Kunden hinsichtlich gestellten Materials Soweit der Kunde das der Werkleistung zugrunde liegende Material (Texte, Fotos, Grafiken etc. in digitaler oder physischer Form) stellt, sichert er der Auftragnehmerin zu, dass er die erforderlichen Rechte für die vertragliche Herstellung und Nutzung der Werkleistung innehat, insbesondere das Recht, die gelieferten Materialien in Form, Größe, Farbe, Sinngehalt, Vollständigkeit und Kontext zu verändern und mit anderem Material oder Teilen davon zu kombinieren und das derartig veränderte Material gemäß dem Vertragszweck zu nutzen. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Bildnisrechte und sonstige Persönlichkeitsrechte, Markenrechte und Geschmacksmusterrechte. Der Kunde stellt die Auftragnehmerin insofern von Ansprüchen Dritter frei, auch von den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.
4. Einwilligungserfordernis auch bei ungeschützter Werkleistung Sofern der Kunde die Werkleistung außerhalb des Privatgebrauchs nutzen will, benötigt er hierfür die Einwilligung der Auftragnehmerin auch insoweit, als die Werkleistung die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht. Die Einwilligung ist vergütungspflichtig.
5. Gestaltungsfreiheit bei Werkerstellung Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
6. Rügeobliegenheit / unverzügliche Anzeige von Mängeln 6.1. Versendet die Auftragnehmerin die Werkleistung an den Kunden, obliegt es ihm, etwaige Beschädigungen der Verpackung (Brief, Päckchen, Paket) vom Zusteller bestätigen zu lassen, oder, sollte der Zusteller bei der Empfangnahme der Werkleistung nicht zugegen sein, die Beschädigung gegenüber der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
6.2. Ungeachtet dessen sind Rügen und Beanstandungen bezüglich äußerlich erkennbarer Mängel der Werkleistung innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin geltend zu machen. Andernfalls gilt die Werkleistung bezüglich dieser Mängel als vertragsgemäß und mangelfrei.
7. Keine Herausgabe von Dateien Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben, soweit nicht anders vereinbart.
8.Veränderung von Vorlagen Hat die Auftragnehmerin dem Kunden Vorlagen zur Werkerstellung zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Auftragnehmerin geändert werden.
9. Haftungsbeschränkung Die Auftragnehmerin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch hinsichtlich des Handelns ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden beschränkt. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislastverteilung, der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diesen Vertrag nicht verändert bzw. eingeschränkt.
10. Datenschutz 10.1. Die Auftragnehmerin verwendet die vom Kunden angegebenen, personenbezogenen Daten (nachfolgend Personendaten) nur im Rahmen und zum Zweck der Vertragsabwicklung. Rechnungen bewahrt die Auftragnehmerin nur im Rahmen der gesetzlich zwingenden Fristen auf. Sie schützt die Personendaten vor dem Zugriff Dritter und gibt diese Daten auch nicht an Dritte weiter.
10.2. Sofern Personendaten in der Werkleistung enthalten sind (Bildnisse, private Texte etc.), stimmt die Auftragnehmerin mit dem Kunden ab, wie lange sie die Werkleistung für den Kunden zum Zwecke der Nachbestellung speichern bzw. aufbewahren soll. Die derartige Speicherung bzw. Aufbewahrung der Personendaten erfolgt ebenfalls geschützt vor dem Zugriff Dritter. Nach Ablauf der vertragsgemäßen Aufbewahrungs- bzw. Speicherfrist vernichtet die Auftragnehmerin sämtliche Personendaten, gleich ob sie in digitaler oder physischer Form vorliegen.
11. Regelung für den Fall unwirksamer Vertragsbedingungen Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.
Hamburg, den 11.03.2008
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